LkSG FMEA – Eine neue FMEA

Was ist für Unternehmen wichtig und welche Vorbereitungen sind jetzt zu treffen?

Am 1. Januar 2023 trat das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichten- gesetz (LkSG) in Kraft. Die neuen Rechtsvorschriften gelten für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsgemäßem Sitz in Deutschland und mindestens 3.000 Mitarbeitenden sowie für Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen in Deutschland dieser Größe. Ab 2024 wird das Gesetz auf Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden ausgeweitet. Die Ermittlung der Beschäftigtenzahl bezieht alle Beschäftigten sämtlicher Konzerngesellschaften mit ein.

Dazu zählen unter anderem auch Leiharbeitende, die mindestens sechs Monate beschäftigt sind, und Mitarbeitende im Ausland. Das Gesetz verpflichtet diese in Deutschland ansässigen Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Es gilt unabhängig von der Rechtsform der Unternehmen. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf unmittelbare Zulieferer (Vertragspartner) und mittelbare Zulieferer sowie den eigenen Geschäftsbereich. Dabei bezieht sich der Begriff Lieferkette im Sinne des Gesetzes auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens und umfasst alle Schritte im In- und Ausland – angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhält Eingriffsbefugnisse und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften. Unternehmen sind ab Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtet, ihre Tätigkeiten im Rahmen des LkSG, beziehungsweise die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten, jährlich gegenüber dem BAFA zu berichten. Rechtskräftige Verstöße können mit zum Teil sehr hohen Bußgeldern und einem bis zu dreijährigem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sanktioniert werden.

Wenn durch die Handlungen eines deutschen Unternehmens Menschenrechte verletzt werden, können die Betroffenen Ansprüche vor einem deutschen Zivilgericht geltend machen.

Nach § 4 Absatz 1 des LkSG sind Unternehmen verpflichtet, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzurichten. Ein bestehendes Risikomanagement ist entsprechend den Anforderungen des LkSG anzupassen. Menschenrechts- und Umweltrisiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern müssen ermittelt werden. Das Unternehmen muss möglichen Risiken vorbeugen, bestehende beenden oder diese – wenn die Beendigung nicht vollumfänglich möglich ist – minimieren. Das bedeutet, dass die neuen Regelungen in allen Abteilungen zu verankern sind, die diese Risiken beeinflussen können. Dazu zählen insbesondere der Einkauf oder die Compliance-Abteilung.

Das Lieferkettengesetz fordert, eine Stelle im Unternehmen festzulegen, welche die Sorgfaltspflichten innerbetrieblich überwacht und für einen ungehinderten Informationsfluss zwischen den Akteuren sorgt. Als zentrale Stelle kann ein Menschenrechtsbeauftragter oder ein entsprechendes Gremium eingesetzt werden.

Die Stelle des Menschenrechtsbeauftragten untersteht unmittelbar der Geschäftsleitung, die dazu verpflichtet ist, die Strukturen für das Risikomanagement zu schaffen und die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren muss sich die Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit des der Menschenrechtsbeauftragten oder des Gremiums informieren.

Wir begleiten sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen:
– Lieferantenaudit und Risikobewertung in Bezug auf LkSG
– Bestandsaufnahme
– LkSG Compliance
– Umsetzungsworkshops: Operative Aspekte

Haben Sie schon Maßnahmen für die Umsetzung des LkSG getroffen? Oder stehen Sie noch ganz am Anfang?  Wir unterstützen Sie, unabhängig vom derzeitigen Stand der Umsetzung.

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